Inhalt
- Name, Rechtsform, Sitz
- Stiftungszweck
- Stiftungsvermögen
- Anlage des Stiftungsvermögens
- Stiftungsorgane
- Mitgliederzahl, Amtszeit, Zusammensetzung des Vorstands
- Aufgaben des Vorstands, Vertretung der Stiftung
- Vorstandssitzungen, Beschlussfassung des Vorstands
- Anzahl, Amtszeit, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates
- Aufgaben des Aufsichtsrates, innere Ordnung
- Beschlussfassung des Aufsichtsrates
- Geschäftsjahr
- Satzungsänderungen
- Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung oder Auf hebung
- Stellung des Finanzamtes
- Aufsicht und Inkrafttreten
Präambel
Prof. Dr. Günther Fielmann und seine Kinder Marc und Sophie Fielmann sind dem Land Schleswig-Holstein seit vielen Jahren eng verbunden und möchten dieser Verbundenheit durch eine Förderung der kulturellen und wissenschaftlichen Entwicklung besonderen Ausdruck verleihen. Die Familie Fielmann, künftig repräsentiert durch Marc Fielmann und seine Nachkommen (Familienstamm Marc Fielmann) und durch Sophie Fielmann und ihre Nachkommen (Familienstamm Sophie Fielmann), will das Anliegen der Förderung durch diese Stiftung dauerhaft fortführen. Die Stiftungsverwaltung soll ihren Schwerpunkt in Schierensee, Schleswig-Holstein, haben, da die Kulturförderung mit dem Standort Schierensee eng verbunden ist. Die Stiftung kann ihre Tätigkeit auch auf Gebiete außerhalb SchleswigHolsteins ausdehnen.
Daher errichten die Stifter die nachfolgende Stiftung.
§ 1Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
Fielmann Förderstiftung
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schierensee, Schleswig-Holstein.
§ 2 Stiftungszweck
- Der Stiftungszweck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes.
- Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, die finanzielle Unterstützung von Stiftungsprofessuren;
- die Konzeption und Durchführung von Kunstausstellungen und Konzertveranstaltungen für die Allgemeinheit sowie die Förderung kultureller Einrichtungen wie Theater und Museen;
- die Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind;
- die Förderung von Naturschutzgebieten und deren Einrichtung, der Renaturierung von Flächen, der Wiederaufforstung und der Baumpflanzung.
- Die in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke werden auch durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht. Bei allen mittelbar verwirklichten Projekten und Maßnahmen ist eine konzeptionelle Mitgestaltung von Seiten der Stiftung wünschenswert, zumindest muss eine regelmäßige Projektkommunikation und -kontrolle gewährleistet sein.
- Die geförderten Institutionen und Projekte sollen möglichst einen besonderen Bezug zu Schleswig-Holstein aufweisen.
- Die Stifter, nach Stiftungserrichtung der Vorstand, können Richtlinien über die Art der Zweckverwirklichung erlassen. Ungeachtet dessen ist die Vergabe von Mitteln an Einzelpersonen, zum Beispiel Künstler oder Wissenschaftler, in Richtlinien zu regeln und die Offenheit des Zugangs zu gewährleisten.
§ 3 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und aus sonstigem Vermögen. Das Grundstockvermögen beträgt 500.000,00 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) und wird in bar auf das Bankkonto der Stiftung einbezahlt. Zuwendungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgen, fließen in das sonstige Vermögen.
- Das Grundstockvermögen kann mit Zustimmung des Vorstandes durch Zustiftungen des Stifters sowie Dritter, insbesondere dem Stifter nahestehender Personen oder Organisationen, erhöht werden.
- Das Grundstockvermögen soll grundsätzlich ‒ im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung ‒ in seinem Bestand erhalten werden. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zustiftungen, Zuwendungen und andere Mittel dürfen dem Stiftungsvermögen im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung zugeführt werden. Werden Zuwendungen und andere Mittel nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens gewidmet, fließen sie in das sonstige Vermögen und sind zeitnah für die in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke zu verwenden.
- Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens
- Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach § 347 HGB zu verwalten.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind
- der Vorstand (§§ 6 ‒ 8) und
- der Aufsichtsrat (§§ 9 ‒ 12)
- Die Organmitglieder haben Anspruch auf ein mit ihren Aufgaben, ihrer Verantwortung und ihrem Zeitaufwand für die Stiftung sowie mit der Vermögens- und Ertragslage in der Stiftung im Einklang stehendes angemessenes Honorar sowie auf Erstattung ihrer Auslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Über die Höhe des Honorars wird der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht Richtlinien erlassen.
§ 6 Mitgliederzahl, Amtszeit, Zusammensetzung des Vorstands
- Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern.
- Soweit dem Vorstand nur ein einziges Mitglied angehört, vertritt es die Stiftung allein. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, bestimmt der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Für die Auswahl der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat zuständig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Besteht kein Aufsichtsrat, ergänzt sich der Vorstand bei Ablauf der Amtszeit im Wege der Kooptation.
- Vorstand darf nur sein, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat, über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und die fachliche und persönliche Qualifikation für das Amt besitzt (Wählbarkeit).
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählen die Mitglieder des Aufsichtsrates unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Soweit nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, führt ein Aufsichtsratsmitglied, das der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit bestimmt, bis zum Amtsantritt des Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung fort. Für den Fall, dass kein Aufsichtsratsmitglied die Stiftungsverwaltung übernimmt, ist von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstandes zu beantragen.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen zwei Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder zustimmen. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden.
- Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
§ 7 Aufgaben des Vorstands, Vertretung der Stiftung
- Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
- Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Vorstand erstellt eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Prüfungsverband geprüft; die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.
- Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne des § 84 BGB.
- Der Aufsichtsrat kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht der Aufsichtsrat nach § 11 Abs. 3 eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.
§ 8 Vorstandssitzungen, Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, bestimmt der Vorsitzende ‒ im Verhinderungsfall sein Stellvertreter ‒ den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresabrechnung, die Vermögensübersicht und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Vorlage an den Aufsichtsrat (§ 10 Abs. 3) beschlossen wird. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn es eines seiner Mitglieder oder der Aufsichtsrat unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
- Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
- Besteht der Vorstand aus zwei Personen, ist er beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist er nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung des Abs. 2, jedoch mit einer auf eine Woche verkürzten Frist, zu einer zweiten Vorstandssitzung einzuladen, die unabhängig davon, ob beide Vorstandsmitglieder anwesend sind, beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Sofern alle Vorstandsmitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind, kann der Vorstand seine Beschlüsse auch schriftlich (einschließlich Fax und E-Mail) fassen. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung des Verfahrens.
- Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem zweiten Vorstandsmitglied (soweit bestellt) sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates zu übermitteln sind. Die Niederschriften sind zu sammeln und für die Dauer des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
- Besteht der Vorstand aus nur einer Person, hat er die von ihm getroffenen Entscheidungen in geeigneter Weise zu dokumentieren und zu archivieren; Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9 Anzahl, Amtszeit, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern, die Amtszeit ist nicht befristet.
- Der Aufsichtsrat wird von dem Vorstand der Fielmann Familienstiftung bestimmt; der erste Aufsichtsrat wird durch die Stifter bestimmt.
- Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit; eine Neuwahl erfolgt, wenn Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.
- Ein Aufsichtsratsmitglied kann aus wichtigem Grund (zum Beispiel bei einer dauerhaften Erkrankung) von den anderen Aufsichtsratsmitgliedern gekündigt werden. Ein Aufsichtsratsmitglied ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, das Aufsichtsratsmandat niederzulegen. Es gilt insoweit Abs. 2.
- Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann auch die Vertretung des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand regeln.
- Veränderungen innerhalb des Aufsichtsrates werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Aufsichtsratsergänzungen sind beizufügen.
§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrates, innere Ordnung
- Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand zu beraten und zu überwachen.
- Der Aufsichtsrat ist im Einzelnen insbesondere zuständig für:
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in dieser Satzung geregelten Sonderfällen,
- die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
- die Auswahl des Abschlussprüfers nach § 7 Abs. 2,
- die Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- die Zustimmung zu Satzungsänderungen,
- die Zustimmung zur Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung der Stiftung.
Weitere Rechte des Aufsichtsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
(3) Der Aufsichtsrat kann dem Stiftungsvorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks Weisungen erteilen. Er hat die vollen Informationsrechte entsprechend § 90 AktG.
(4) Die Jahresrechnung, die Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3) werden durch den Aufsichtsrat verabschiedet. Der Aufsichtsrat beschließt alljährlich einstimmig über die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
(5) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, welche Maßnahmen des Stiftungsvorstandes seiner Zustimmung bedürfen. Er kann den Kreis der zustimmungspflichtigen Maßnahmen jederzeit einschränken oder erweitern, sofern der Stiftungszweck hierdurch gefördert wird.
§ 11 Beschlussfassung des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende ‒ im Verhinderungsfall seine Vertretung ‒ bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Aufsichtsratssitzung statt, in der über die Feststellung der Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates muss der Aufsichtsrat einberufen werden. § 8 Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
- Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen. Sofern die Satzung kein anderes Stimmerfordernis aufstellt, beschließt der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Der Aufsichtsrat kann nach Anhörung des Vorstandes für diesen eine Geschäftsordnung erlassen.
- Der Aufsichtsrat hält seine Beschlüsse in einer Niederschrift fest, die durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen und an alle Aufsichtsratsmitglieder zu übermitteln sind. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
- Bei ihrer Tätigkeit haben die Aufsichtsratsmitglieder nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt und alle Aufsichtsratsmitglieder dem zustimmen, kann der Aufsichtsrat seine Beschlüsse auch im Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Videokonferenz fassen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§ 13 Satzungsänderung
- Die Änderung der Satzung ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Regelungen zulässig.
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und von mindestens 2/3 der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
- Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die insoweit notwendigen Satzungsbestimmungen ergänzt werden.
§ 14 Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung oder Aufhebung
- Die Änderung des Stiftungszwecks, die Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Stiftungsgesetzes Schleswig-Holstein zulässig.
- Über die Auflösung, Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig bei Anwesenheit aller Mitglieder. Der Beschluss bedarf zudem der Zustimmung des Aufsichtsrates mit einer Mehrheit von 2/3 und zu Lebzeiten der Stifter auch deren Zustimmung. Der Beschluss wird zudem erst wirksam, wenn er von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die steuerbegünstigte „Günther Fielmann Stiftung Schierensee“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 16 Aufsicht und Inkrafttreten
- Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in Schleswig-Holstein geltenden Rechts.
- Diese Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.